ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WINTERDIENST – SCHNEERÄUMUNG

Allen Aufträgen liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde, diese basieren auf den Geschäftsbedingungen der Berufsgruppe der Verkehrsflächenreiniger der Wiener Kammer.

I. Leistungen
Die Firma Nobleclean Schneeräumung wird die im Vertrag angeführten Flächen in der kommenden Wintersaison von Schnee und Eis säubern und diese bei Glatteis bestreuen.

II. Leistungszeitraum
Die Saison erstreckt sich vom 1. November des laufenden Jahres, bis zum 31. März des folgenden Jahres.
Vertragsbeginn ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, 14 Tage nach Einlangen des schriftlichen Auftrages. Die Leistungserbringung erfolgt (bei nächtlichem Schneefall) in den Nachtstunden (ca. 2h00 Uhr bis 6h00 Uhr) und wird bei anhaltendem Schneefall im Zuge weiterer Einsätze bei Bedarf fortgesetzt. Die Intervalle betragen ca. 6 Stunden.
Bei Einsetzen der Niederschläge tagsüber, erfolgt der Einsatzbeginn mit Liegenbleiben des Schnees, sobald eine Räumung notwendig erscheint, oder ab Auftreten von Glatteis. Die Betreuung der Liegenschaft erfolgt dann innerhalb von ca. 6 Stunden. Zu diesen Zeitangaben ist eine dem technischen Aufwand und der Verkehrssituation entsprechende Anfahrtszeit eventuell dazuzuzählen.
Ein Nacharbeiten bzw. ein weiterer Arbeitsgang (z.B. bei Glatteisbildung durch Tauwetter, Anhäufung durch Schneeräumgeräte, ein- oder ausparkende Autos, spielende Kinder, freigeschaufelte Autos usw.) ist nicht in diesem Vertrag inkludiert und ist daher über zusätzlichen Auftrag zu bezahlen.
Für unvorhergesehene Eisbildung und Schneelage (z.B. defekte oder gefrorene Dachrinnen, Dachlawinen etc.) ist der Auftragnehmer sowohl von der Haftung, wie auch von der Leistungserbringung befreit. – Dies gilt auch bei regionalem „Schneefall“, welcher durch Industrieabgase ausgelöst wird.
Ein Abtransport von Schnee ist nur gegen gesonderte Verrechnung möglich.

III. Entgelt
Das Entgelt ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, nach Rechnungslegung im Oktober zu entrichten. Bei Vertragsverlängerung ist eine indexmäßige Preisanpassung vorgesehen. Zahlungsziel ist bis spätestens 01.01. und 31.03., wenn nicht anders schriftlich vereinbart. Bei späterer Auftragserteilung ist der Betrag bei Vertragsbeginn fällig. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist der Auftragnehmer ohne jede weitere Verständigung des Auftraggebers von sämtlichen Verpflichtungen dieses Vertrages, insbesondere von der Räumpflicht, befreit. Diese Befreiung gilt bis 1 Woche nach Einlangen des Geldes (Bankbuchungstag) und bringt keine Reduktion des Pauschalentgeltes mit sich. Der Auftragnehmer hat das Recht, 8% Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.

IV. Laufzeit
Der vorliegende Vertrag gilt für die aktuelle Wintersaison und endet am 31. März. – Dieser kann ohne Angabe von Gründen bis 30. Juni des laufenden Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden, ansonsten verlängert sich dieser wiederum 1 Jahr.

V. Haftung
Die Firma Nobleclean Schneeräumung übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Kundmachungen der zuständigen Gemeinde. Keine Haftung besteht für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall oder das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind. Weiters wird die Haftung für Privatstraßen (z.B. Kfz-Schäden) und für alle Schäden und Unfälle abgelehnt, welche auf bereits geräumten Flächen geschehen, wenn diese nachträglich durch Dritte oder Unbekannte (z.B. spielende Kinder, ein- oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, Schmelzwasser etc.) verunreinigt wurden. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung wird vom Auftragnehmer abgeschlossen.
Die Firma Nobleclean Schneeräumung ist von der Erbringung der Leistung insofern befreit oder entsprechend eingeschränkt, als durch die Wettersituation derartige Zustände herrschen, dass eine Leistungserbringung trotz bestmöglichen Einsatzes unmöglich ist. Nach Normalisierung der Situation ist binnen 4-6 Stunden der vereinbarte Leistungsstandard vom Auftragnehmer wieder herzustellen.
Die Firma Nobleclean Schneeräumung haftet nicht für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten; – z.B. Räumung ohne Sicherheitsabstand zu Randsteinen, zu Beleuchtungskörpern, zu Raseneinfassungen etc. Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen.
Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen.
Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist. Für Schadenersatzansprüche Dritter haftet der Auftragnehmer in Hinblick auf diese Geschäftsbedingungen bis 3 Monate nach Ende der Schnee-Räumsaison.

VI. Allgemeines
Wenn vertragsgemäß auch Innenflächen zu säubern sind, so hat der Auftraggeber bei Vertragsbeginn 2 Schlüssel bereitzustellen, da ansonsten keine Leistungserbringung erfolgen kann; – ein neuerliches Anfahren der Liegenschaft nach dem Aufsperren durch den Auftraggeber ist nicht vorgesehen. Sollte trotz hoher Sorgfalt ein Schlüssel verloren gehen, haftet der Auftragnehmer nur mit einer Pauschale von max. € 49,-.
Parkplätze werden nur im Zusammenhang mit der „normalen“ Betreuung und nur dort geräumt, wo keine Verparkung der Flächen vorliegt.
Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig; er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten etc.) bzw. wenn die Wettersituation nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht.

VII. Gerichtsstand / Gültigkeit
Gerichtsstand ist Wien. Mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber die „Allgemeine Geschäftsbedingungen Winterdienst“ akzeptiert und anerkennt deren Gültigkeit auch dann, wenn ein gesondertes Auftragsschreiben vorliegt, welches diese Geschäftsbedingungen nicht enthält. Abweichungen von diesen „Allgemeine Geschäftsbedingungen Winterdienst“ erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Diese „Allgemeine Geschäftsbedingungen Winterdienst“ bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von diesen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich; auch dann nicht, wenn vom Auftraggeber Bezug genommen wird und der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden z.B. durch Mitarbeiter und Emails, soweit sie unsererseits nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

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