Winterdienst und Haftung in Wien: Pflichten, Risiken und die Übertragung
Key Takeaways – Das Wichtigste auf einen Blick
- ✓ Die gesetzliche Grundlage: § 93 StVO
- ✓ Wer haftet, wenn jemand stürzt
- ✓ Haftung übertragen – was funktioniert und was nicht
Wer in Wien ein Haus besitzt, räumt nicht freiwillig Schnee – sondern weil das Gesetz es verlangt. Und wer die Pflicht an eine Firma abgibt, ist damit noch nicht aus der Verantwortung. Dieser Beitrag erklärt, was die Straßenverkehrsordnung tatsächlich fordert, wer nach einem Sturz haftet und was ein Winterdienstvertrag enthalten muss, damit die Übertragung im Ernstfall auch trägt.
Hinweis: Dieser Text gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Schadensfall oder vor Vertragsabschluss sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
Die gesetzliche Grundlage: § 93 StVO
Die zentrale Bestimmung steht in der Straßenverkehrsordnung. § 93 Abs. 1 StVO verpflichtet Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, die entlang der Liegenschaft verlaufenden Gehsteige und Gehwege samt der darin befindlichen Stiegenanlagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigung zu säubern und bei Schnee oder Glatteis zu bestreuen.
Drei Details werden dabei regelmäßig übersehen:
- Die Drei-Meter-Regel: Die Pflicht gilt für Gehsteige in einer Entfernung von nicht mehr als drei Metern von der Liegenschaft. Ein Gehsteig jenseits eines breiten Grünstreifens fällt nicht darunter.
- Kein Gehsteig vorhanden? Dann ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen.
- Entlang der ganzen Liegenschaft: Nicht nur vor dem Hauseingang. Auch die Seite zur Nebengasse gehört dazu, wenn das Grundstück dort anschließt.
Die Zeitgrenze 6 bis 22 Uhr bedeutet nicht, dass ein einziger Durchgang am Morgen genügt. Schneit es tagsüber weiter, entsteht die Pflicht erneut. Bei Dauerschneefall ist mehrmaliges Räumen geschuldet.
Wer haftet, wenn jemand stürzt
Kommt eine Passantin auf einem nicht geräumten Gehsteig zu Sturz, stehen zwei Anspruchsgrundlagen im Raum.
Verletzung der Anrainerpflicht
Wer die Pflicht aus § 93 StVO verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung – und haftet darüber hinaus zivilrechtlich für den Schaden. Hier genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Das ist der strengere Maßstab.
Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB
Für den Halter eines Weges gilt ein milderer Maßstab: Er haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Welche Bestimmung im Einzelfall greift, hängt von der Konstellation ab – und genau darum drehen sich die meisten Streitfälle.
Praktisch heißt das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der mildere Maßstab gilt. Die Anrainerpflicht ist der wahrscheinlichere Ansatzpunkt, und dort reicht schon ein übersehener Vormittag.
Haftung übertragen – was funktioniert und was nicht
Die Pflicht aus § 93 StVO lässt sich vertraglich auf ein Unternehmen übertragen. Das ist der Normalfall bei Zinshäusern und Wohnungseigentumsanlagen. Aber die Übertragung ist keine Generalabsolution.
Was beim Eigentümer bleibt:
- Die Auswahlpflicht. Wer einen erkennbar ungeeigneten Anbieter beauftragt – ohne Ausrüstung, ohne Versicherung, ohne Erreichbarkeit – haftet für diese Auswahl.
- Die Überwachungspflicht. Es genügt nicht, einen Vertrag zu unterschreiben und ihn nie wieder anzusehen. Wenn erkennbar wird, dass nicht geräumt wird, muss reagiert werden.
- Das Einschreiten bei Kenntnis. Meldet ein Mieter am Morgen eine spiegelglatte Einfahrt, ist der Hinweis auf den Vertrag keine Verteidigung.
Ein sauber formulierter Vertrag mit einem versicherten Betrieb verlagert das Risiko dorthin, wo es hingehört. Ein Vertrag mit einem Anbieter ohne Nachweise verlagert im Zweifel gar nichts.
Was im Winterdienstvertrag stehen muss
Wir sehen bei Übernahmen regelmäßig Verträge, die im Schadensfall wenig wert sind. Diese Punkte gehören hinein:
- Einsatzzeiten und Schwellenwerte. Ab welcher Schneehöhe wird geräumt? Wie schnell nach Beginn des Schneefalls? Ohne Zahlen ist die Klausel unbestimmt.
- Die gesamte Fläche, benannt. Gehsteig, Hauseingang, Zugang zur Müllnische, Einfahrt, Nebeneingang. Was nicht aufgezählt ist, wird auch nicht geräumt.
- Streumittel und Vorgaben. In Wien bestehen Einschränkungen für Auftausalz. Splitt oder Granulat sind die Regel – das gehört festgehalten, samt Entsorgung im Frühjahr.
- Dokumentation. Jeder Einsatz mit Datum, Uhrzeit und Maßnahme. Das ist im Streitfall das entscheidende Beweismittel.
- Erreichbarkeit und Bereitschaft. Eine Rufnummer, die um 5 Uhr morgens abgehoben wird, nicht nur eine Büronummer.
- Haftpflichtversicherung mit Deckungssumme. Lassen Sie sich die Polizze zeigen. Nobleclean ist mit einer Betriebshaftpflicht bis 5 Mio. Euro gedeckt.
Dokumentation entscheidet den Streitfall
Ein Sturz wird selten am selben Tag geltend gemacht. Häufig kommt das Anwaltsschreiben Wochen später – und dann steht Aussage gegen Aussage. Wer nachweisen kann, dass um 6:20 Uhr geräumt und gestreut wurde, hat eine Position. Wer sich auf Erinnerung verlässt, hat keine.
Deshalb protokollieren wir jeden Einsatz. Die Aufzeichnung gehört zur Leistung, nicht zum Zusatzpaket.
Häufige Fehler in der Praxis
- Nur vor der Haustür räumen. Die Pflicht gilt entlang der ganzen Liegenschaft.
- Einmal am Morgen und fertig. Bei anhaltendem Schneefall entsteht die Pflicht immer wieder neu.
- Schnee auf die Fahrbahn schaufeln. Das ist nicht zulässig und verlagert das Problem nur.
- Streugut liegen lassen. Splitt gehört im Frühjahr entfernt, sonst wird er selbst zur Rutschgefahr.
- Den Hausbesorger informell beauftragen. Ohne schriftliche Regelung ist im Streitfall unklar, wer wofür zuständig war.
Häufige Fragen
Muss auch nachts geräumt werden?
Die gesetzliche Pflicht besteht von 6 bis 22 Uhr. Wer allerdings weiß, dass nachts eine Gefahrenstelle entstanden ist, kann sich nicht in jedem Fall auf die Uhrzeit zurückziehen.
Gilt die Pflicht auch für Mieter?
Grundsätzlich trifft sie den Liegenschaftseigentümer. Eine Übertragung auf Mieter ist nur eingeschränkt und nur bei klarer vertraglicher Regelung denkbar.
Was kostet ein Winterdienst in Wien?
Das hängt von Fläche, Zugänglichkeit und vereinbarter Bereitschaft ab. Sie erhalten von uns ein Fixpreis-Anbot innerhalb von 24 Stunden, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende und ohne Mindestlaufzeit.
Übernimmt die Firma die Haftung vollständig?
Sie übernimmt die Durchführung und haftet für deren Mängel. Die Auswahl- und Überwachungspflicht bleibt beim Eigentümer.
Fazit
Die Schneeräumung ist keine Frage der Höflichkeit, sondern eine gesetzliche Pflicht mit realem Haftungsrisiko. Sie lässt sich abgeben – aber nur an einen Betrieb, der dokumentiert, erreichbar und versichert ist. Alles andere verschiebt das Risiko nicht, es verschleiert es nur.
Mehr zu unserem Leistungsumfang finden Sie auf der Seite Winterdienst in Wien. Ein unverbindliches Fixpreis-Anbot erhalten Sie über unser Anbotformular.
Benötigen Sie diesen Standard für Ihr Objekt?
Sichern Sie sich jetzt Ihr maßgeschneidertes Reinigungskonzept zum garantierten Fixpreis.

