Rechtliche Risiken für Auftraggeber: Haftungsfallen nach LSD-BG und AÜG bei Reinigungsvergaben
Viele Auftraggeber glauben, mit dem Abschluss eines Reinigungsvertrags jegliche rechtliche Verantwortung an den Dienstleister abgegeben zu haben. In Österreich ist das Gegenteil der Fall: Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) und dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) drakonische Haftungsregelungen geschaffen, die direkt auf den Besteller durchgreifen können. Was Geschäftsführer, Kanzleimanager und Hausverwalter in Wien wissen müssen.
1. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
In Österreich gilt das Territorialitätsprinzip: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, der auf österreichischem Staatsgebiet Reinigungsarbeiten verrichtet, hat zwingenden Anspruch auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt (Kollektivvertrag für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger-Gewerbe). Bezahlt ein Subunternehmer seinen Kräften weniger oder hinterzieht Überstundenzuschläge, drohen nicht nur der Subfirma hohe Geldstrafen.
Gemäß § 9 LSD-BG kann der Auftraggeber als Bürge und Zahler in die Haftung genommen werden, wenn er von den Verstößen wusste oder Anhaltspunkte dafür vorlagen (beispielsweise bei Stundensätzen, die rechnerisch unter den Lohn- und Lohnnebenkosten liegen). Im schlimmsten Fall zahlt der Kunde die Entgelte der Reinigungskräfte noch einmal aus der eigenen Tasche.
2. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG): Die verdeckte Überlassung
Wird ein Vertrag formal als „Werkvertrag“ bezeichnet, in der Praxis jedoch so gelebt, dass die Reinigungskräfte Weisungen direkt von Ihrem Büromanager oder Hausverwalter erhalten, kippt das Rechtsverhältnis nach ständiger Rechtsprechung in eine verdeckte Arbeitskräfteüberlassung. Das hat gravierende Rechtsfolgen:
- Liegt keine behördliche Gewerbeberechtigung zur Arbeitskräfteüberlassung vor, begehen beide Parteien eine Verwaltungsübertretung mit Strafen bis zu 30.000 Euro.
- Der Beschäftiger haftet subsidiär für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben.
- Die Arbeitskräfte könnten im Extremfall arbeitsrechtliche Ansprüche direkt gegenüber Ihrem Unternehmen geltend machen.
Rechtliche Haftungskaskade nach österreichischem Recht
3. Wie Sie sich als Auftraggeber zu 100% absichern
Um jedes persönliche Haftungsrisiko von sich, Ihrer Geschäftsführung und Ihrem Unternehmen fernzuhalten, sollten Sie bei jeder Ausschreibung und Vergabe auf folgenden Nachweisen bestehen:
- Klausel zum Verbot von Subunternehmern: Schriftliche Vereinbarung, dass ausschließlich festes Eigenpersonal eingesetzt wird.
- Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der ÖGK: Nachweis über die ordnungsgemäße Abfuhr aller Sozialversicherungsbeiträge.
- Gültige Meisterprüfung & Gewerbeberechtigung: Für das reglementierte Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung.
- Deckungsbestätigung der Betriebshaftpflichtversicherung: Mindestens 3 bis 5 Millionen Euro Deckungssumme.
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